Jahresabrechnung prüfen: Worauf der Beirat achten sollte
WEG-Jahresabrechnung prüfen in sieben Punkten: Verteilungsschlüssel, Heizkosten, Rücklage, Vermögensbericht, Belegeinsicht und Anfechtungsfrist (§ 45 WEG).
Stand der Rechtslage: September 2026
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist an ihren Verwalter nicht gebunden. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 kann sie ihn jederzeit abberufen, ohne dass sie einen Grund nennen muss. Was viele Beiräte nicht wissen: Abberufung und Verwaltervertrag sind zwei verschiedene Dinge, und beide haben eigene Regeln.
§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG: Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.
§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG: Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
Die Abberufung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, die dafür einen wichtigen Grund verlangt, ist seit der Reform unwirksam. Der Beschluss muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen, sonst ist er anfechtbar.
Mit der Abberufung verliert der Verwalter sofort seine Organstellung. Er darf die Gemeinschaft nicht mehr vertreten und keine Konten mehr führen. Deshalb sollte im selben Termin auch der neue Verwalter bestellt werden, sonst steht die Gemeinschaft ohne handlungsfähiges Organ da.
Der Verwaltervertrag ist ein Dienstvertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter. Er endet nicht automatisch mit der Abberufung. Das Gesetz setzt aber eine Obergrenze: sechs Monate nach der Abberufung ist Schluss, egal was im Vertrag steht. Bis dahin hat der abberufene Verwalter Anspruch auf seine Vergütung, auch wenn er nicht mehr arbeitet.
Mit dem Ende der Bestellung muss der bisherige Verwalter alle Unterlagen der Gemeinschaft an den Nachfolger herausgeben: Beschluss-Sammlung, Verträge, Rechnungen, Kontounterlagen, Versicherungspolicen, Wartungsnachweise, Schlüssel und die laufenden Vorgänge. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung hat er nicht. Die Konten der Gemeinschaft laufen auf den Namen der Gemeinschaft und müssen auf den neuen Verwalter übertragen werden.
Bei uns läuft das so: Wir fordern die Unterlagen an, quittieren den Eingang gegenüber der Vorverwaltung und sichten den Bestand, bevor wir das erste Schreiben an die Eigentümer schicken. Was fehlt, fordern wir nach, notfalls mit Frist. Was danach kommt, beschreibt unsere Seite zur WEG-Verwaltung in Hamburg.
Hinweis: Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Lage in Grundzügen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
FAQ
Die Abberufung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung und nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG jederzeit möglich, ohne dass ein Grund genannt werden muss. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen, sonst ist er anfechtbar. Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, die einen wichtigen Grund verlangt, ist seit der Reform unwirksam.
Der Vertrag endet nicht automatisch mit der Abberufung. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet er spätestens sechs Monate danach, egal was im Vertrag steht. Bis dahin hat der abberufene Verwalter Anspruch auf seine Vergütung, auch wenn er nicht mehr arbeitet. Läuft der Vertrag ohnehin aus, ist eine Abberufung nicht nötig, dann reicht es, die Bestellung nicht zu verlängern.
Bestellung und Vertrag werden getrennt beschlossen. Die Bestellung nennt den Verwalter und die Laufzeit, höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei Jahre. Vor der Bestellung sollten die Eigentümer mehrere Angebote kennen, sonst kann der Beschluss anfechtbar sein; bei einer Wiederbestellung gelten Erleichterungen. Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG verlangen.
Er muss alle Unterlagen der Gemeinschaft an den Nachfolger herausgeben: Beschluss-Sammlung, Verträge, Rechnungen, Kontounterlagen, Versicherungspolicen, Wartungsnachweise, Schlüssel und die laufenden Vorgänge. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung hat er nicht. Die Konten der Gemeinschaft laufen auf den Namen der Gemeinschaft und müssen auf den neuen Verwalter übertragen werden.
Mit der Abberufung verliert der Verwalter sofort seine Organstellung. Er darf die Gemeinschaft nicht mehr vertreten und keine Konten mehr führen. Deshalb sollte im selben Termin auch der neue Verwalter bestellt werden, sonst steht die Gemeinschaft ohne handlungsfähiges Organ da. Wer zum Jahreswechsel wechseln will, sollte spätestens im Sommer die Versammlung abhalten.
Ja, aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), etwa bei veruntreuten Geldern, dauerhaft fehlenden Abrechnungen oder grober Pflichtverletzung. Dann endet der Vertrag sofort, nicht erst nach sechs Monaten. Ohne wichtigen Grund bleibt es bei der Abberufung mit Vertragsende spätestens sechs Monate später.
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